Zoom, Google Classroom, Microsoft Teams, Miro – welche digitalen Tools dürfen Lehrkräfte im Unterricht einsetzen? Ein Überblick über die rechtliche Lage in Deutschland.
Der Schulalltag ist längst digital. Lehrkräfte nutzen Präsentationstools, Kollaborationsplattformen, Videokonferenzsysteme und Lernmanagementsysteme. Aber welche dieser Tools sind datenschutzrechtlich tatsächlich erlaubt?
Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an. Auf das Bundesland, auf die Schulbehörde, auf die spezifische Nutzung. Dieser Artikel gibt einen Überblick.
Für den Datenschutz an Schulen gilt die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), ergänzt durch die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer. Schülerinnen und Schüler sind Minderjährige – das bedeutet besonders strenge Anforderungen an die Verarbeitung ihrer Daten.
Grundsätze der DSGVO, die hier relevant sind:
2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Datentransfer in die USA grundsätzlich problematisch ist (Schrems-II-Urteil). Das betrifft Dienste wie Google, Microsoft, Zoom und viele andere.
Das bedeutet nicht automatisch, dass alle US-Dienste verboten sind. Aber es bedeutet, dass die Rechtsgrundlage für ihre Nutzung im Schulkontext sorgfältig geprüft werden muss. Viele Datenschutzbehörden der Länder haben dazu konkrete Stellungnahmen veröffentlicht.
Seit dem EU-US Data Privacy Framework (2023) hat sich die Lage etwas verbessert – aber Datenschutzexperten sind weiterhin skeptisch, und mehrere Klagen laufen noch.
Google Workspace (früher G Suite) bietet Schulen eine kostenlose Version mit Gmail, Docs, Classroom und mehr.
Datenschutzrechtliche Einschätzung: Problematisch, aber von manchen Bundesländern mit Einschränkungen genehmigt. Wichtig: Die Schulversion darf laut Googles Vertragsbedingungen Schülerinnen- und Schülerdaten nicht für Werbung nutzen. Die Datenschutzbehörden der Bundesländer haben unterschiedliche Haltungen – Bayern und Baden-Württemberg haben lange Zeit strenge Beschränkungen gehabt, andere Länder sind toleranter.
Empfehlung: Vor Einsatz bei der zuständigen Schulbehörde anfragen.
Ähnlich wie Google bietet Microsoft eine Schulversion an. Microsoft Teams hat sich als Videokonferenz-Tool an vielen Schulen etabliert.
Datenschutzrechtliche Einschätzung: Microsoft hat nach dem Schrems-II-Urteil nachgebessert und bietet mittlerweile EU-Datenlokalisierung an. Viele Bundesländer haben Microsoft 365 Education unter bestimmten Bedingungen freigegeben.
Zoom hat in der Corona-Pandemie Schule gemacht. Datenschutzrechtlich war es anfangs sehr problematisch, hat aber nachgebessert.
Datenschutzrechtliche Einschätzung: Besser als früher, aber weiterhin kritisch. Viele Schulbehörden empfehlen europäische Alternativen.
Eine Open-Source-Alternative zu Zoom, die von vielen deutschen Bundesländern explizit für Schulen empfohlen wird. Kann auf eigenen Servern betrieben werden.
Datenschutzrechtliche Einschätzung: Sehr gut, wenn auf deutschen oder europäischen Servern betrieben. Viele Bundesländer stellen eigene Instanzen zur Verfügung.
Open-Source-Lernmanagementsystem, das von vielen Schulen und Hochschulen selbst betrieben wird.
Datenschutzrechtliche Einschätzung: Gut, wenn auf eigenen oder deutschen Servern. Keine Datenweitergabe an Dritte.
| US-Tool | Europäische Alternative | Vorteil |
|---|---|---|
| Google Docs | Nextcloud, OnlyOffice | EU-Server, Open Source |
| Zoom | BigBlueButton, Jitsi | Open Source, selbst hostbar |
| Google Classroom | Moodle, Ilias | Datensouveränität |
| Padlet | Cryptpad | Verschlüsselt, EU-basiert |
| Kahoot | Quizacademy | Europäisch |
Wenn Ihre Schulbehörde keine klare Empfehlung ausspricht:
Wenn Sie ein Tool einsetzen, für das keine Schulbehörden-Freigabe vorliegt und das Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeitet, brauchen Sie die Einwilligung der Eltern. Diese Einwilligung muss:
Bei Schülerinnen und Schülern über 16 Jahren können diese selbst einwilligen.
Die digitale Schule und Datenschutz sind kein Widerspruch – aber es braucht Sorgfalt. Europäische Open-Source-Lösungen sind oft die einfachste Antwort auf die Frage, welche Tools datenschutzkonform sind. Und wo US-Tools unvermeidbar scheinen, lohnt es sich, bei der Schulbehörde genau nachzufragen.